3.3 Rechte und Pflichten des Ersatzerben (§ 606 ABGB)
Grundsätzliches
§ 606 ABGB hat die Wirkung von Lasten, die dem Vorerben auferlegt wurden, auf Ersatzerben zum Inhalt. Der Ersatzerbe tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten an die Stelle des Ersteingesetzten, soweit der Erblasserwille nicht anderes ergibt. Es handelt sich hierbei um eine Auslegungsregel (so Rummel ABGB2 I § 606 Rz 1), der zufolge Lasten auf den Nacherben übergehen, es sei denn, der Erblasser hätte ausdrücklich angeordnet, dass das nicht der Fall sein soll, oder es würde sich aus den Umständen ergeben, dass sie auf die Person des Vorerben beschränkt bleiben.