12.2.12 Exkurs Erbteilungsübereinkommen
Bei Tod eines Wohnungseigentumspartners wird in der Praxis zur Regelung des Eigentumsrechts immer wieder auf so genannte Erbteilungsübereinkommen zurückgegriffen (so etwa OGH 20.7.2021, 5 Ob 93/21v; OGH 19.12.2018, 8 Ob 150/18v; OGH 24.9.2018, 8 Ob 105/18a). Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die wesentlichen Grundzüge im Zusammenhang mit Erbteilungsübereinkommen dargestellt.
Im Verlassenschaftsverfahren bilden mehrere Erben nach Abgabe der Erbantrittserklärung gem § 550 ABGB eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft besteht solange, bis die Nachlassgegenstände aufgrund einer Einigung der Erben unter diesen aufgeteilt sind. Die Nachlassgegenstände stehen im Miteigentum dieser Miterben, wobei sich die Anteile am Miteigentum nach den Erbquoten richten.