1.3 Todesfallaufnahme (§ 145 AußStrG)
Allgemeines zur Todesfallaufnahme
Todesfallaufnahme
Das Vorverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme, bei der die Daten und persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen, das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten, die Daten der gesetzlich oder letztwillig berufenen Erben sowie die Urkunden über letztwillige Anordnungen verlangt werden bzw danach gefragt wird. Weiters hat der Gerichtskommissär die Begräbniskosten bekannt zu geben bzw von den nahen Angehörigen zu erfragen (vgl § 145 Abs 2 Z 1 bis 6 AußStrG).