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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.3 Erben und Vermächtnisnehmer

Rechtsstellung des Erben

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Erbe ist, wer das gesamte nachlasszugehörige Vermögen des Erblassers oder dessen quotenmäßig bestimmten Teil erhält und damit Aktiva und Passiva gleichermaßen übernimmt (§ 7:25 Abs 2 Ptk). Im Zweifel ist als Erbe auch derjenige anzusehen, dem der Erblasser den maßgeblichen Teil seines Nachlasses überlässt, oder dem er mehrere bestimmte Vermögenswerte vermacht, wenn nach dem hypothetischen Erblasserwillen diese Person bzw bei Personenmehrheit die betroffenen Personen gleichzeitig auch die Verbindlichkeiten tragen sollen. Die bisherige Judikatur setzt als „maßgeblichen Teil“ des Vermögens mindestens 1/4–1/5 des Nachlasses an.

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