Neu
Dokument-ID: 1129117
4.1.6 Ersatz- und Nachvermächtnis (§ 652 ABGB)
Ersatzvermächtnis
Ein Ersatzvermächtnis liegt vor, wenn der Hauptvermächtnisnehmer vorverstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt.
Nachvermächtnis
Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Vermächtnisgegenstand zunächst an den Erstberufenen und zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder mit dem Eintritt einer bestimmten Bedingung, auf den Nachvermächtnisnehmer übergeht.