3.10 Rechtsstellung des Vorerben (§ 613 ABGB)
Rechtsstellung des Vorerben
Bei der Nacherbschaft ist das Eigentumsrecht am Substitutionsgut zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt. Nur beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht, wie es ansonsten einem Alleineigentümer zustünde. Verfügungen über das Substitutionsgut, wie etwa dessen Veräußerung oder Belastung, kann der Vorerbe daher nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben treffen. Da Vor- und Nacherbe zusammen die Rechte eines Vollerben haben, können sie die Substitutionsbindung (nur) gemeinsam aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen (OGH 27.11.2019, 5 Ob 131/19d).