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Birgit Zettel - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.3 Höhe des Pflichtteils (§ 759 ABGB)

Pflichtteilsquote

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlichen Erbteil erhalten würde. Die Pflichtteilsquote ergibt sich aus der konkreten Erbquote.

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