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Dokument-ID: 692615
1.3.2 Ehegattenerbrecht
Das Erbrecht des Ehegatten wird in den §§ 1931 bis 1934 BGB geregelt. Es steht neben dem Erbrecht der Verwandten. Treffen demnach ein Ehegatte und Verwandte der 1. bis 3. Ordnung aufeinander, kommt es in der Regel nicht zu einer alleinigen Erbfolge des Ehegatten. Dieser erbt vielmehr neben den übrigen Verwandten quotal. Je entfernter die Verwandtschaft der übrigen erbberechtigten Personen dabei ist, umso höher fällt die Erbquote des Ehegatten aus.