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Dokument-ID: 692609
1.3 Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur in Kraft, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet hat. Die gesetzliche Erbfolge hat bei Personenmehrheiten zumeist zur Folge, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, die auseinandergesetzt werden muss. Die mit der Auseinandersetzung verbundenden Schwierigkeiten sind zahlreich. Im Schlimmstfall drohen die Zerschlagung von Vermögenswerten und erhebliche wirtschaftliche Verluste.