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Dokument-ID: 1016044
2.6 Vermächtnisse betreffend den Erbhof
Hat der Verstorbene über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis verfügt, so ist gem § 9 Abs 1 AnerbenG dieses mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge (§§ 3 bis 7 AnerbenG) anzuwenden, wenn