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Dokument-ID: 976800
2.16.4 Rechtsmittelverzicht, Abänderungsverfahren (§ 180 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 180. (1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.