8.1.7 Antragsrecht von Pflichtteilsberechtigten auf Inventarerrichtung (§ 804 ABGB)
„Beteiligtenrechte“ von Pflichtteilsberechtigten
Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte iSd § 9 AußStrG. Noterben sind daher berechtigt, gem § 804 ABGB die Errichtung des Inventars zu fordern (RIS-Justiz RS0008350, RS0110041 ua). Dieses Recht steht den Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Recht die Inventarisierung zu verlangen ist eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift und unabhängig von den materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch.