Neu
Dokument-ID: 1093360
11.8.2 Sonstige Stifterrechte gemäß der Stiftungserklärung
Der Stifter kann sich weitere Einflussrechte in der Stiftungserklärung vorbehalten, die nicht in § 9 Abs 2 PSG genannt sind. Als Einflussrechte kommen Zustimmungs-, Veto- und (beschränkte) Weisungsrechte in Betracht. Der Sinn und Zweck des Vorbehalts von Einflussrechten ist eine gewisse Kontrolle auf das Vorstandshandeln.