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Neu Dokument-ID: 534846

Kommentar

Art 18 VO 650/2012

Fortsetzung des Verfahrens

Bei Parallelanhängigkeit verschiedener im Zusammenhang stehender Verfahren bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Abs 1).

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