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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Fälligkeit des Vermächtnisses (§ 685 ABGB)

Anfallstag/Zahltag

Vermächtnisse sind, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, grundsätzlich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen und damit fällig. Anfallstag und Zahltag fallen hier demnach zusammen.

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