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Dokument-ID: 1129128
4.2.7 Vermächtnis eines Behältnisses (§§ 675, 676 ABGB)
Bei Behältnissen, die nach der Verkehrsauffassung keine selbstständigen Sachen sind, wird vermutet, dass nur der Inhalt zugedacht worden ist, nicht aber das Behältnis selbst. Vom Inhalt sind auch nur diejenigen Stücke umfasst, die sich beim Ableben des Verstorbenen darin befinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt ist oder vom Verstorbenen gewöhnlich verwendet worden ist.