3.5 Rechte der Erben und Angehörigen sowie der Dienstleistungsanbieter
Werden digitale Güter anderen Personen hinterlassen (einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer), so treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition der Verlassenschaft bzw letztlich der verstorbenen Person ein; ein Vermächtnisnehmer wird hingegen deren Einzelrechtsnachfolger. Die Vertragspartner der verstorbenen Person müssen daher ihren bisherigen Pflichten, die gegenüber dieser bestanden haben, weiterhin und unverändert auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern nachkommen. Aus dieser Rechtsnachfolge ergeben sich sowohl für die Rechtsnachfolger als auch für Angehörige der verstorbenen Person, aber auch für deren Vertragspartner Rechte und Pflichten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es auch in diesem Bereich in Österreich noch keine Rechtsprechung gibt; es muss daher auf die deutsche Rechtsprechung bzw die österreichische Literatur zurückgegriffen werden.