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Dokument-ID: 1172604
21.12.4 Zustimmungserklärungen zur Adoption (§§ 86 und 87 AußStrG)
Das Verfahren zur Bewilligung einer Annahme an Kindes statt durch das Gericht findet grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen statt.
Adoptionsverfahren sind durch den Richter durchzuführen (§ 19 Abs 2 Z 1 RpflG).