Neu
Dokument-ID: 881508
5.4.2 Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot (§ 712 ABGB)
Zum Strafvermächtnis
§ 712 Abs 1 ABGB behandelt das so genannte „Strafvermächtnis“ und erklärt es für ungültig, soweit damit die Nichtbefolgung einer unmöglichen oder unerlaubten Anordnung (Auflage) sanktioniert werden soll.