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Dokument-ID: 881502
5.4 Auflage und deren Erfüllung (§§ 709, 710 ABGB)
Zum Begriff der Auflage
Unter einer Auflage ist die einer letztwilligen Verfügung beigefügte Nebenbestimmung zu verstehen, durch die ein Zuwendungsempfänger (Erbe oder Vermächtnisnehmer) zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (RIS-Justiz RS0012650). Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. Sie dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst (2 Ob 128/10b).