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Dokument-ID: 769761
15.2.7 Pflegevermächtnis
Eine zentrale Neuerung des ErbRÄG 2015 ist das Pflegevermächtnis (§ 677 f): Einer Person, die dem Verstorbenen nahe steht, und diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, steht das gesetzliche Pflegevermächtnis zu, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.