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Neu Dokument-ID: 1016082

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.7 Vorläufige Aufschiebung der Erbteilung bei Geschwisterhöfen

Vorbemerkung: Die Möglichkeit der vorläufigen Aufschiebung der Erbteilung bei so genannten Geschwisterhöfen ist in § 17 Tiroler HöfeG, somit nach den Regeln zur Bestimmung des Anerben geregelt, wird aber aus systematischen Gründen erst hier, also im Rahmen der Erbteilung, behandelt.

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