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Wolfgang Steinberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Vorbemerkungen zu Leibrentenverträgen

Gesetzliche Regelung

Der Leibrentenvertrag ist in den §§ 1284–1286 ABGB geregelt.

Definition

Ein Leibrentenvertrag liegt vor, wenn jemand einem anderen eine Leistung gegen die Zusage einer Rente auf Lebensdauer verspricht.

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