Neu
Dokument-ID: 880995
5.2.5 Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene (§ 702 ABGB
Anwendungsbereich
Gemäß der Auslegungsregel des § 702 ABGB treffen Bedingungen im Zweifel nur den ersteingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer, nicht aber Nachberufene (das sind insbesondere Nach- und Ersatzerben, Nach- und Ersatzvermächtnisnehmer, Anwachsungsberechtigte und auch die Erben des Erstberufenen – vgl Schwimann, ABGB3 II § 702 Rz 1).