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Neu Dokument-ID: 880995

Wolfgang Schöberl - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.5 Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene (§ 702 ABGB

Anwendungsbereich

Gemäß der Auslegungsregel des § 702 ABGB treffen Bedingungen im Zweifel nur den ersteingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer, nicht aber Nachberufene (das sind insbesondere Nach- und Ersatzerben, Nach- und Ersatzvermächtnisnehmer, Anwachsungsberechtigte und auch die Erben des Erstberufenen – vgl Schwimann, ABGB3 II § 702 Rz 1).

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