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Dokument-ID: 882071
8.1.9 Unwiderruflichkeit der Erbantritts- oder Ausschlagungserklärung (§ 806 ABGB)
Einmal abgegebene Erbantrittserklärungen oder Ausschlagungserklärungen können nicht mehr widerrufen werden.
Eine unbedingte Erbantrittserklärung kann nicht in eine bedingte Erbantrittserklärung umgewandelt werden. Eine bedingte Erbantrittserklärung kann aber bis zur Errichtung des Inventars in eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeändert werden.