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Dokument-ID: 1016058
3.4.2 Eigentumsverhältnisse
Alleineigentümer
Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen gem § 6 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen (eine allfällige Einigung der Miterben geht den folgenden Regelungen daher vor):