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Dokument-ID: 1016057
3.4.1 Allgemeines
Die §§ 5 bis 9 Kärntner ErbhöfeG regeln die Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge, bei der gewillkürten sind sie (wie bereits oben erwähnt) nach § 1 Abs 2 leg cit nicht anzuwenden.