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Dokument-ID: 1261229
2.1 Beginn des Erbrechtsstreits
Rechtliche Grundlage
§ 160 AußStrG | Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zueinander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184 AußStrG), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen. |