8.1.6 Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 803 ABGB)
Zum Anwendungsbereich
§ 803 idF ErbRÄG 2015 stellt entsprechend der herrschenden Lehre (vgl Welser in Rummel/Lukas4 § 803 Rz 1) klar, dass letztwillige Anordnungen, nach denen der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder wonach der Erbe bei Abgabe der bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung die Erbschaft verliert, ungültig sind und als nicht beigefügt gelten. Das Gleiche soll für den unwirksamen Vorausverzicht auf das Recht des bedingten oder unbedingten Antritts oder der Ausschlagung der Erbschaft sowie auf die Errichtung eines Inventars gelten.