12.1.2 Wohnungsmieten gemäß ABGB
Anwendungsbereich des § 1116a ABGB
Im Anwendungsbereich des § 1116a ABGB wird für Wohnungsmieten normiert, dass diese bei Tod des Mieters sowohl von den Erben des Mieters als auch vom Vermieter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist unabhängig von einer von welcher Vertragspartei auch immer allfällig vereinbarten längeren oder kürzeren Kündigungsfrist (OGH RIS-Justiz RS0021281) gelöst werden können (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1116a Rz 18). Auch ein unter Kündigungsverzicht abgeschlossener Mietvertrag wird durch § 1116a ABGB erfasst. Dem Vertragspartner steht es frei, die Anwendung des § 1116a ABGB entweder ganz auszuschließen oder inhaltlich abzuändern. Ein Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des § 1116a ABGB muss unzweideutig erklärt sein (OGH RIS-Justiz RS0021092).