11.9.4 Gesetzliche Rechte der Begünstigten
Sind die Begünstigten Zuwendungsempfänger der Privatstiftung, kommen ihnen von Gesetzes wegen Rechte zu, um die Erfüllung des Stiftungszweckes und damit ihr Interesse an der Kontrolle des Vorstandshandelns und der Stärkung ihrer vermögensrechtlichen Position zu verfolgen. Das sind das Auskunftsrecht über die Erfüllung des Stiftungszwecks gem § 30 PSG sowie die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und Abs 4 PSG, die dem Begünstigten Rechte im Zusammenhang mit der Auflösung der Privatstiftung gewährt. Weiters hat der Begünstigte das Recht, bei Gericht einen Antrag auf Bestellung oder Abberufung von Organen gem § 27 PSG zu stellen. Im Sinne der Lehre (Kalss/Zollner, Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRz 2008, 125) und Rechtsprechung (OGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04w; 02.07.2009, 6 Ob 101/09k) kommen diese Rechte allerdings nur Begünstigten mit klagbarem Anspruch sowie aktuell Begünstigten zu. Potentiell Begünstigte sind Begünstigte mit einer bloßen Anwartschaftsstellung auf die Zuwendung, da diese befristet oder von einer Bedingung abhängig ist.