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Dokument-ID: 881005
5.3.2 Befristung durch unmögliche Ereignisse (§ 706 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 706 ABGB regelt – als Ergänzung zu § 705 ABGB – die Rechtswirkungen einer Befristung durch unmögliche Ereignisse. Darunter ist einerseits eine Zeitbestimmung zu verstehen, die schon ganz abstrakt gesehen nicht eintreten kann (zB „am 200. Geburtstag des N.N.“) und andererseits Ereignisse, die konkret nicht eingetreten sind (zB „am Hochzeitstag des X“, der jedoch ledig verstorben ist; siehe diese Beispiele bei Klang, ABGB2 III S 685).