5.3.1 Aufschiebende Befristung (§ 704 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 705 ABGB regelt die Rechtswirkungen einer vom Verstorbenen vorgesehenen aufschiebenden Befristung. Der Unterschied zur aufschiebenden Bedingung, die in § 703 ABGB geregelt ist, besteht darin, dass bei der aufschiebenden Befristung der Eintritt des Ereignisses, das der Verstorbene als Voraussetzung für die Einsetzung des Bedachten vorgesehen hat, gewiss ist; es ist lediglich fraglich, wann dieses Ereignis eintreten wird („certus an, incertus quando“). Die Befristung kann auch kalendermäßig, also nach Jahren, Wochen, Monaten oder Tage bestimmt sein (vgl Rummel, ABGB2 I §§ 704–706 Rz 3).