Neu
Dokument-ID: 1093302
7.1.2 Abstrakte und konkrete Pflichtteilsberechtigung (§§ 757 und 758 ABGB)
Abstrakte Pflichtteilsberechtigung
§ 757 beschreibt, wer abstrakt pflichtteilsberechtigt ist.
Nach dem ErbRÄG 2015 sind nur mehr die Nachkommen des Verstorbenen (eheliche sowie uneheliche Kinder, Enkel und Urenkel sowie Adoptivkinder) sowie der Ehegatte bzw der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.