4.5.3 Höhe und Berechnung des Pflichtteils
Berechnungsgrundlage
Für die Berechnung des Pflichtteils ist zunächst eine Berechnungsgrundlage festzulegen. Diese ist nach § 7:80 Abs 1 Ptk der Nettowert des Nachlasses sowie der Nettowert der unentgeltlichen Schenkungen zum Zeitpunkt der Zuwendung, die irgendwelche Personen vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben. Es ist daher vom reinen Nachlass unter Hinzurechnung der vom Erblasser zu Lebzeiten an beliebige Personen getätigten unentgeltlichen Zuwendungen auszugehen. Dazu sind sämtliche Aktiva des Nachlasses zu addieren und von diesen die in § 7:94 Abs 1 lit a–c Ptk genannten Nachlassschulden abzuziehen. Diese sind (a) die Kosten einer angemessenen Beerdigung des Erblassers, (b) die mit dem Erwerb, der Sicherung und der Verwaltung des Nachlasses einhergehenden notwendigen Kosten (Nachlasskosten) sowie die Kosten des Nachlassverfahrens und (c) die Schulden des Erblassers. Vermächtnisse und Auflagen sind nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Bewertung der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten unentgeltlichen Zuwendungen hat mit jenem Wert zu erfolgen, den diese im Zeitpunkt der Zuwendung besessen haben. Eine abweichende Bewertung kann auf Antrag durch das Gericht erfolgen (§ 7:80 Abs 2 Ptk). In die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils gehören jedoch nach § 7:81 Abs 1 Ptk nicht die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen: