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Dokument-ID: 1108558
3.2.5 Anfechtung letztwilliger Verfügungen
Überblick
Letztwillige Verfügungen können aus mehrerlei Gründen angefochten werden, zB im Streit um
- die Echtheit einer letztwilligen Verfügung, da sie nicht vom Verstorbenen stamme,
- die Erbfähigkeit eines Erben infolge dessen Erbunwürdigkeit (§§ 538 bis 543 ABGB),
- die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung infolge Nichtvorliegens der Anforderungen an diese oder Nichteinhaltung der Formvorschriften (§§ 564 bis 601 ABGB) oder
- eine Enterbung (§§ 769 bis 775 ABGB).