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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.5 Anfechtung letztwilliger Verfügungen

Überblick

Letztwillige Verfügungen können aus mehrerlei Gründen angefochten werden, zB im Streit um

  • die Echtheit einer letztwilligen Verfügung, da sie nicht vom Verstorbenen stamme,
  • die Erbfähigkeit eines Erben infolge dessen Erbunwürdigkeit (§§ 538 bis 543 ABGB),
  • die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung infolge Nichtvorliegens der Anforderungen an diese oder Nichteinhaltung der Formvorschriften (§§ 564 bis 601 ABGB) oder
  • eine Enterbung (§§ 769 bis 775 ABGB).

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