4.3.1 Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen (§ 684 ABGB)
Abgrenzung Anfallstag/Zahlungstag
Bei Vermächtnissen ist zwischen dem Anfallstag und dem Zahlungstag zu unterscheiden.
Der Anfallstag des Vermächtnisses ist in der Regel der Tod des Erblassers bzw bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Mit diesem Zeitpunkt erwirbt der Vermächtnisnehmer das Recht auf das Vermächtnis, ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, und kann es ab diesem Zeitpunkt auch im Klageweg durchsetzen sowie veräußern oder vererben. Er muss also nicht die Abgabe von Erbantrittserklärungen oder gar die Einantwortung abwarten.