12.1.6 Rechtsfolgen des Eintrittsrechts
Verständigung des Vermieters
Bei Abtretung des Mietrechts nach § 12 MRG sowie bei Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens nach § 12a MRG ist die Verständigung des Vermieters durch den Mieter gesetzlich angeordnet. Obwohl § 14 MRG eine Verständigung des Vermieters vom Eintritt in den Mietvertrag nicht vorsieht, ist davon auszugehen, dass den Mieter diesbezüglich eine Pflicht trifft (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 14 MRG Rz 30). Demzufolge trifft den in den Mietvertrag Eintretenden eine Pflicht zur Anzeige des Todes des Mieters.