3.5 Aufklärung der sterbewilligen Person
Kurzüberblick |
Der Errichtung der Sterbeverfügung muss zwingend eine Aufklärung der sterbewilligen Person vorangehen, in dem zwei Ärzte der sterbewilligen Person Behandlungsalternativen, Möglichkeiten der Hospizversorgung, Palliativmaßnahmen, Beratungsangebote oder andere rechtliche Vorsorgemaßnahmen (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht) sowie Dosierung und mögliche Komplikationen in Verbindung mit der Einnahme des letalen Präparats aufzeigen. Das Aufklärungsgespräch ist zu dokumentieren, verbunden mit der Bestätigung, dass der Sterbewillige entscheidungsfähig ist und den Entschluss zur Selbsttötung frei und selbstbestimmt getroffen hat (was die Ärzte durch Unterschriftsleistung zweifelsfrei und unabhängig voneinander bestätigen müssen). |