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Dokument-ID: 1016045
2.7.1 Zuweisung des Erbhofs
Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat gem § 10 Abs 1 AnerbenG das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen.