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Dokument-ID: 1261348
2.2.3 Schicksal des Verlassenschaftsverfahrens
Das allgemeine Verlassenschaftsverfahren wird durch den Erbrechtsstreit nicht unterbrochen. Alle Maßnahmen und Verfahrensschritte, die von der Entscheidung über das Erbrecht nicht betroffen sind, sind fortzusetzen bzw durchzuführen. Dh, die Inventarisierung, Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen, Anordnung einer Separation etc werden von der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts nicht berührt.