15.3.2 Materielles Erbrecht
Modifiziert wurde das Heimfallsrecht des Bundes: Gem § 750 Abs 2 ABGB hat der Bund das Recht, sich eine in Österreich befindliche erblose Verlassenschaft anzueignen (Heimfallsrecht), auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet. Damit hat der österreichische Gesetzgeber von der Ausnahmebestimmung des Art 33 EuErbVO Gebrauch gemacht, wonach das Recht der Mitgliedstaaten, sich einen erbenlosen Nachlass nach den jeweils national vorgesehenen Bestimmungen anzueignen, unberührt bleibt. Ansonsten würde es für das „Heimfallsrecht“ nämlich auf das betreffende fremde Erbrecht ankommen.