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Dokument-ID: 881908
6.5.4 Berechnungsmethode und Bewertung (§ 755 ABGB)
Rechnerische Berücksichtigung von Schenkungen (lebzeitigen Zuwendungen)
Lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen) werden bei Vorliegen der Voraussetzungen (Anrechnungsvereinbarung- oder Anordnung, Verlangen eines Kindes) folgendermaßen bei Ermittlung der Erbteile berücksichtigt: