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Dokument-ID: 692649
1.4.5 Auflagen
Die Auflage ist geregelt in den §§ 1940, 2192 ff BGB. Ordnet der Erblasser eine Auflage an, wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass dem Berechtigten ein Leistungsanspruch zusteht. Hierin liegt das zentrale Unterscheidungsmoment zum Vermächtnis. Weil gerade kein Recht auf die Leistung zugewendet wird, entstehen bei Nichterfüllung der Auflage auch keine Schadenersatzansprüche.