2.4.2 Schenkung auf den Todesfall (§ 603 ABGB)
Gültigkeitsvoraussetzungen
Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz (ErbRÄG) 2015 ist die Schenkung auf den Todesfall in § 603 ABGB geregelt, welcher nur für nach dem 31.12.2016 errichtete Schenkungsverträge auf den Todesfall anzuwenden ist. Gem § 603 ABGB ist für eine gültige Schenkung auf den Todesfall Voraussetzung, dass sie in Form eines Notariatsaktes errichtet wird und sich der Geschenkgeber vertraglich kein Widerrufsrecht ausbedingt. In der Praxis reicht es daher, wenn im Vertrag über einen Widerruf nichts geregelt ist, sprich, wenn er unerwähnt bleibt. Für Schenkungen auf den Todesfall vor dem 01.01.2017 gilt die alte Rechtslage.