11.9.5 Unvereinbarkeitsbestimmungen für Begünstigte
Begünstigte sind stiftungsinteressierte Personen, da mit ihrer Funktion in der Privatstiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes verbunden ist. Begünstigte können in der Privatstiftung Mitglieder von Stiftungsorganen sein und bestimmte Organfunktionen ausüben. Sie sind jedoch von all jenen Funktionen ausgeschlossen, welche von Gesetzes wegen zwingend anderen Organen vorbehalten sind. Würden sie Organfunktionen ausüben können, die von Gesetzes wegen anderen Organen vorbehalten sind, träten ein oder mehrere Kollisionsfälle ein, welche die Erfüllung des Stiftungszweckes vereiteln könnten. Durch die Bestimmungen zur Unvereinbarkeit der Begünstigten mit dem Vorstandsamt soll die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt bleiben.