3.2 Anwendungsbereich
In zeitlicher Hinsicht gilt die EuErbVO, wie soeben ausgeführt, für alle Todesfälle, die sich nach dem 17.08.2015 ereignen. Örtlich ist sie in allen EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks anzuwenden: während Dänemark an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ohnedies nur sehr eingeschränkt teilnimmt, haben Großbritannien und Irland von der Möglichkeit des „opt out“ Gebrauch gemacht. Eine spätere Teilnahme dieser drei Staaten ist allerdings möglich. Derzeit sind sie jedoch, ebenso wie alle Staaten außerhalb der EU, „Drittstaaten“ im Sinn der Terminologie der EuErbVO.