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Dokument-ID: 1202338
1.2.3 Steuerneutrale Erbauseinandersetzung
Eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung liegt vor, wenn andere Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass gewährt werden. Geldmittel aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter aus dem Nachlass gelten als aus dem Nachlass stammend. Liegt ein Wertausgleich zu mehr als 75 % aus nachlassfremden Mitteln vor, so liegt Entgeltlichkeit (Veräußerung) vor (vgl Rz 134b, 6625 EStR).