12.1.8 Exkurs: Wohnrecht als gesetzliches Vorausvermächtnis des überlebenden Partners
Anspruchsvoraussetzungen
Bei Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners hat der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner neben dem gesetzlichen Erbteil einen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. Das gesetzliche Vorausvermächtnis steht dem Ehegatten unabhängig von der Höhe seiner Erb- oder Pflichtteilsquote und unabhängig davon zu, ob er nach dem verstorbenen Ehegatten zum Erben ernannt wurde oder nicht. Zum gesetzlichen Vorausvermächtnis zählt das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, weiter als Eigentümer zu gebrauchen. Das Vorausvermächtnis gebührt dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu seinem Erbteil. Auf den Pflichtteil ist das Vorausvermächtnis anzurechnen. Das Vorausvermächtnis wird nicht zur Deckung anderer Pflichtteile herangezogen.