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Neu Dokument-ID: 583220

Kommentar

Art 60 VO 650/2012

Vollstreckbarerklärung

Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt (Abs 1).

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